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Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
RENO VEREINIGUNG der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten in Osnabrück.
Sitz des Vereins ist Osnabrück.
Der Verein ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und
Notariatsangestellten e. V..
§ 2 Aufgaben und Ziele
1.
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Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten als Gesamt-heit zu fördern. Seine Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat der Verein jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein. |
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| 2. |
Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind insbesondere |
a)
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die Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere auch die Pflege der Kollegialität; |
| b) |
der Zusammenschluß aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte; |
| c) |
Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens; |
d)
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Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluß von Tarifverträgen; |
| e) |
Unterstutzung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten;
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f)
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Erteilung von Rechtsauskünften, Rechtshilfe und -vertretung - soweit gesetzlich zulässig - auf Gebieten des Arbeits- und Sozialrechtes. |
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3.
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Der Verein versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes. |
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4.
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Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. |
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5.
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Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht.
Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen. |
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6.
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Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden.
Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen. |
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
| Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. |
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1.
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Ordentliche Mitglieder können alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden. |
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2.
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Vereinigung erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. |
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3.
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Außerordentliches Mitglied der Vereinigung kann jede(r) jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellte(r) oder Patentanwaltsangestellte(r)
-unter 18 Jahren sowie.Auszubildende- oder Umschüler in diesem Berufszweig werden. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder-, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Mit Abschluß der Ausbildung bzw. mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern. |
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4.
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Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle der Vereinigung. |
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5.
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Die Rechte und Pflichte der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft zu dem genannten Eintrittstermin durch den Vorstand. |
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6.
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Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod eines Mitglieds oder durch
die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Austritts-erklärung muß spätestens drei Monate vorher beim Vorstand eingegangen sein.
§ 6 Ausschluß
Durch Beschluß des Vorstandes, der mit mindestens 2/3-Mehrheit gefaßt werden muß, kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es den Vereinszwecken gröblich zuwiderhandelt. Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a)
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grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen der Vereinigung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane; |
b)
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schwere Schädigungen des Ansehens der Vereinigung; |
c)
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Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten und Nichtzahlung dieses Beitrags-rückstandes trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung. |
Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief des ersten Vorsitzenden mitzuteilen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
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| 1. |
dem/der ersten Vorsitzenden |
| 2. |
dem/der zweiten Vorsitzenden |
| 3. |
dem/der Schatzmeister(in) |
4.
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dem/der Schriftführer(in). |
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten jeweils allein berechtigt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung des Vereins-vermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind
in besonderen Wahl-gängen in geheimer Wahl zu wählen, wenn mehr als ein Bewerber für das jeweilige Vorstandsmandat vorhanden ist oder ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer beginnt mit der Neuwahl in der Mitgliederversammlung, in der die Wahl vorgenommen worden ist. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Neuwahl.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; er faßt seine Beschlüsse in Vorstands-sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu bestellen.
§ 8 Aufwandsentschädigung
Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes und
die Kassenprüfer haben den Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene Aufwandsent-schädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. Über die Höhe hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden.
§ 9 Ausschüsse
Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Fachausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.
Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse; ein Ausschuß besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Ausschuß ist zu einer konstituierenden
Sitzung innerhalb von zwei Monaten vom Tage der Einsetzung an gerechnet vom Vorstand einzuberufen.
Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt zwei Jahre. Sie hat nach Neuwahl des Vorstandes jeweils erneut zu erfolgen. Die Ausschüsse gelten nicht als Organ im Sinne von § 30 BGB und unterstehen dem Vorstand.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinigung.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a)
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Ausschüsse und der Berichte der Kassenprüfer; |
b)
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Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr sowie Entlastung des Vereinsvorstandes; |
c)
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Beschlußfassung über die vom Vereinsvorstand und den Mitgliedern eingebrachten Anträge; |
| d) |
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung; |
e)
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Wahl des Vorstandes; |
| f) |
Wahl von zwei Kassenprüfern; |
g)
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jede Änderung der Satzung; |
| h) |
Auflösung des Vereins.
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Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagsordnung durch einfachen Brief an alle Mitglieder.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung oder zur Tagesordnung selbst müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich mit kurzer Begründung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen. Über die Stattgabe der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitglieder-versammlung.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das durch den ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Abschrift des Protokolls zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegen-heiten des Vereins einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Sie ist so einzuberufen, daß die Einladung mindestens vier Wochen vorher durch einfachen Brief den Mitgliedern zugestellt wird.
§ 12 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschluß-fassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mit-glieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht kann von Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden; die Übertragung
durch Vollmacht ist ausgeschlossen.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
§ 13 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Jahresabrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände der
Vereinigung werden zwei Kassenprüfer bestellt. .
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sofortige Wiederwahl ist möglich.
§ 14 Tarifvertragsgestaltung und Rechtsschutzgewährung
Der Verein hat auf den Abschluß von Tarifverträgen hinzuwirken und ein ent-sprechendes Tarifkonzept in Zusammenarbeit mit der RENO Deutsche Vereinigung zu erarbeiten.
Dem Verein obliegt es, seinen Mitgliedern in rechtlicher Hinsicht Rat, Hilfe und Vertretung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu gewähren.
§ 15 Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins ist ein etwaiges Vereinsvermögen an die RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. mit dem Sitz in Düsseldorf abzuführen.
Für den Fall, daß die RENO Deutsche Vereinigung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr besteht, ist das etwaige Vereinsvermögen einem Verein zuzuführen, der zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sein muß.
Für diesen Fan ist vor Ausführung eines Beschlusses über die Vermögenszuwendung an einen gemeinnützigen Verein die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen der Vereinigung.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 16 Schlußbestimmung
Die Neufassung dieser Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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